ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Dienstleistungen und Lieferungen aller Art, die yITs your IT solutions GmbH als Auftragnehmer („AN“) im Rahmen des mit dem Auftraggeber („AG“) geschlossenen Vertragsverhältnisses erbringt. Das Vertragsverhältnis entsteht durch Unterfertigung des Angebots durch den AG oder separater Bestellung und durch eine Auftragsbestätigung des AN Der AN behält sich das Recht vor, Angebote des AG nach freier Wahl anzunehmen oder abzulehnen.

Diese AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle gegenwärtigen und künftigen Dienstleistungen und Lieferungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Vom AG gesonderte Einkaufsbedingung gelten nur wenn sie von yITs your IT solutions GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

Neben diesem Vertrag bestehen zwischen den Vertragsparteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen in Hinblick auf den Leistungsgegenstand. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend.

 

LEISTUNG UND LIEFERUMFANG

Der AN behält sich das Recht vor, Leistungen durch von ihm beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Grundlage für die Erbringung von Leistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten Leistung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Standort des AN, werktags innerhalb der normalen Arbeitszeit, Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr. Werden Leistungen auf Wunsch des AG außerhalb dieser Arbeitszeit erbracht, wird ein Aufschlag von 100% gesondert in Rechnung gestellt. Kleinste Einheit zur Verrechnung sind 30 Minuten. Der AN ist bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen zu Teilleistungen und Teilrechnungen berechtigt.

 

ERFÜLLUNGSTERMIN

Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Milestones/Fertigstellung/…) möglichst genau einzuhalten.

Die Einhaltung der Termine ist nur unter der Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungsverpflichtung des AG möglich. Verzögerungen, die durch ein Verhalten des AG auftreten sind vom AN nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des AN führen. Allfällige Mehrkosten sind vom AG zu tragen.

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN & RECHNUNGSLEGUNG

Die vom AN gelegten Rechnungen sind 30 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der yITs your IT solutions GmbH.

Bei Leistungen vor Ort sind Reisekosten und Spesen in jedem Fall vom AG zu tragen. Für Leistungserbringungen innerhalb Wiens fallen keine Reisekosten für den AG an.

 

MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

Für die Dienstleistungserbringung stellt der AG kostenlos sein Computersystem in der erforderlichen hardware- und softwaretechnischen Entwicklungsumgebung zur Verfügung. Die Verantwortung für die tägliche Sicherung der Arbeitsergebnisse liegt beim AG.

 

RÜCKTRITTSRECHT

Für den Fall von Verzug aus alleinigem Verschulden des AN ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des AN liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Leistungstermine.

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist, sowie Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht des AG berechtigen den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen.

 

STORNO

Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

GEWÄHRLEISTUNG

Der AN gewährleistet, dass

  • Die Erbringung der Dienstleistungen gemäß dem Stand der Technik erfolgt;
  • Bei der Vertragserfüllung ein angemessener Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab angewendet wird;

Der AN ist bei Erbringung der Dienstleistungen nicht erfolgsverantwortlich im Sinne eines Werkvertrags. Die Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der AG den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den AN bestimmbar ist;
  • der AG dem AN alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software/Konfiguration vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die nicht von der Gewährleistung umfasst sind, werden vom AN gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des AG bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AN.

Ferner übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die zurückzuführen sind auf

  • unsachgemäße Bedienung
  • geänderter Betriebssystemkomponenten
  • Schnittstellen und Parameter
  • Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind
  • anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen)
  • sowie auf Transportschäden

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Gewährleistungsansprüche verjähren in drei (3) Monaten ab Übergabe. Wird die geschuldete Leistung dem AG per elektronischer Datenübermittlung zur Verfügung gestellt, so gilt die Leistung im Zeitpunkt der nachweislichen Datenübermittlung als erbracht. Der Zeitpunkt der Datenübermittlung ist entscheidend.

 

HAFTUNG

Der AN haftet für Schäden, die durch seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Personenschäden.

Eine darüberhinausgehende Haftung sowie die Haftung für Folgeschäden, indirekte und mittelbare Schäden, Begleitschäden jeglicher Art, Gewinnentgang und Umsatzverlust sowie Datenverlust ist für den AN jedenfalls ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der AG zur Einhaltung von angemessenen Schadensminderungspflichten.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf von 3 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls (absolut) 2 Jahre nach Leistungserbringung.

Sofern der AN die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Schadenersatzforderungen gegen den AN sind mit der Höhe der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme aus dem zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrag des AN beschränkt. Ein über diese Haftpflichtversicherungssumme hinausgehender Schadenersatz wird daher ausdrücklich ausgeschlossen.

 

LOYALITÄT

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters an die andere Vertragspartei zu zahlen.

 

DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG

Mitarbeiter des AN haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Die Mitarbeiter sind mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht worden.

Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Zuge des Vertrages personenbezogene Daten des AG (notwendige Ansprechpartner & zuständige Personen – hierbei Name, Firmenadresse, Firmen E-Mail, Web Adresse und Telefonnummer), an für die Leistungserbringung notwendigen Dritte, weitergeleitet werden dürfen.

Dieser Vertrag und seine Beilagen stellen vertrauliche Informationen dar. Es erklären sich beide Vertragspartner damit einverstanden, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

 

NUTZUNGSRECHTE

Der AG verpflichtet sich, vom AN hergestellte Software nur in Übereinstimmung mit den jeweils für den AG geltenden Datenschutzbestimmungen anzuwenden. Der AG hält den AN diesbezüglich betreffend Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

Sofern an den Leistungsergebnissen Urheberrechte des AN bestehen bzw dem AG vom AN Urheberrechte eingeräumt werden können, gilt Folgendes: Dem AG werden nach Übergabe bzw. – falls vereinbart nach erfolgter Abnahme – und vollständiger Bezahlung an den Leistungsergebnissen des AN das nicht ausschließliche Recht zur zeitlich, sachlich und örtlich unbeschränkten Nutzung, eingeräumt. Der AN behält grundsätzlich an allen Konzepten und Methoden sämtliche Eigentumsrechte und ausschließlichen Immaterialgüterrechte und ist berechtigt, vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden zu erbringen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der AG sich vom AN die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen des AN einräumen lässt.

 

VEREINBARUNG KUNDENREFERENZ

Dem AN ist es gestattet, den AG als offizielle Kundenreferenz zu nennen. Dies inkludiert ebenfalls Themengebiete einzelner Projekte – Projektinhalte unterliegen der Vertraulichkeitsvereinbarung und dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, wenn der AG den AN in dem spezifischen Fall von der Vertraulichkeitsvereinbarung entbindet.

 

GERICHTSSTAND

Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den zwischen dem AG und dem AN abgeschlossenen Verträgen resultierenden Streitigkeiten gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Das Handelsgericht Wien wird ausschließlich als zuständiges Gericht vereinbart.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

Aus einer Handlung oder Unterlassung von/durch den AN kann der AG keinen Verzicht auf Ansprüche ableiten, wenn der AN einen solchen nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.

Wichtige Mitteilungen erfolgen schriftlich per E-Mail und sind an den im Angebot des AN genannten Ansprechpartner zu richten. Mitteilungen des AG, die auf Mängelrügen, Nachfristsetzung infolge Verzugs, die Änderung oder Beendigung des mit dem AN geschlossenen Vertragsverhältnisses gerichtet sind, entfalten darüber hinaus nur bei firmenmäßiger Zeichnung durch den AG rechtswirksam.